BGH – DABUS – KI als Erfinder!? Erstes Urteil des BGH zu Künstlicher Intelligenz

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Der BGH hat sich in seinem Urteil X ZB 5/22 vom 11. Juni 2024 erstmals mit der Frage befasst, ob eine KI als Erfinder im Sinne des Patentrechts benannt werden kann, mit dem Ergebnis: NEIN, eine KI wird nicht als Erfinder anerkannt. Demnach können im patentrechtlichen Sinne ausschließlich natürliche Personen als Erfinder gelten. Die Benennung einer KI als Erfinder führt laut BGH zur Zurückweisung der Patentanmeldung.

Damit schließt sich der BGH in seiner Entscheidung diversen Patentämtern und Gerichten anderer Länder an, unter anderem auch das Europäische Patentamt (EPA) sowie Gerichte in den USA, Australien, Neuseeland und Großbritannien. Sie alle hatten das KI-System DABUS (Device for the Autonomous Bootstrapping of Unified Sentience), das einen Lebensmittelbehälter und ein Blinklicht für Notfälle hervorgebracht hat, als Erfinder abgelehnt.

Gemäß den Leitsätzen des BGH Urteils gilt:

a) Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG kann nur eine natürliche Person sein. Ein maschinelles, aus Hard- oder Software bestehendes System kann auch dann nicht als Erfinder benannt werden, wenn es über Funktionen künstlicher Intelligenz verfügt.

b) Die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder ist auch dann möglich und erforderlich, wenn zum Auffinden der beanspruchten technischen Lehre ein System mit künstlicher Intelligenz eingesetzt worden ist.

c) Die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder im dafür vorgesehenen amtlichen Formular genügt nicht den Anforderungen aus § 37 Abs. 1 PatG, wenn zugleich beantragt wird, die Beschreibung um den Hinweis zu ergänzen, die Erfindung sei durch eine künstliche Intelligenz generiert oder geschaffen worden.

d) Die Ergänzung einer hinreichend deutlichen Erfinderbenennung um die Angabe, der Erfinder habe eine näher bezeichnete künstliche Intelligenz zur Generierung der Erfindung veranlasst, ist rechtlich unerheblich und rechtfertigt nicht die Zurückweisung der Anmeldung nach § 42 Abs. 3 PatG.

Der BGH stellt mit seinem Urteil fest, dass es zum jetzigen Zeitpunkt „ein System, das ohne jede menschliche Vorbereitung oder Einflussnahme nach technischen Lehren sucht“, (…) „nach derzeitigem wissenschaftlichem Erkenntnisstand“ nicht gebe.

Trotz der zunehmenden Rolle von KI in der Forschung und Entwicklung, sind also die patentrechtlichen Rahmenbedingungen weiterhin auf menschliche Erfinder fokussiert. Die Mitwirkung einer KI an einer Erfindung kann lediglich ergänzend in einer Patentanmeldung erwähnt werden.