BPatG – OLDIE TOUR HAMBURG – Unterscheidungskraft eines Zeichens für Werbedienstleistungen

  • Beitrags-Kategorie:Uncategorized

Das Verfahren betraf die Anmeldung einer Wort-/Bildmarke, die aus den Begriffen OLDIE TOUR HAMBURG sowie einem Ankersymbol bestand. Angemeldet wurden Dienstleistungen in den Klassen 35, 39, 41 und 43. Die Markenstelle des DPMA hatte die Anmeldung am 17. März 2020 zurückgewiesen, da sie der Ansicht war, dass die Marke keine Unterscheidungskraft besitze. Die Begründung lautete, dass die Begriffe OLDIE TOUR und HAMBURG sowie das Ankersymbol lediglich beschreibend seien und auf Stadtrundfahrten mit Oldtimern hinwiesen. Zudem wurde argumentiert, dass die grafische Gestaltung der Marke keine schutzfähige Individualität aufweise.

Der Anmelder legte daraufhin Beschwerde beim BPatG ein. Während des Verfahrens schränkte der Anmelder das Dienstleistungsverzeichniss auf Werbung, Verkaufsförderung und Promotion (Klasse 35) ein. Dadurch entfiel die ursprüngliche Argumentation der Markenstelle, dass die Marke eine freihaltebedürftige Angabe für Stadtrundfahrten sei.

Das BPatG entschied schließlich, dass die Marke eingetragen werden kann, da sie für die verbleibenden Dienstleistungen keine beschreibende Angabe darstellt und somit Unterscheidungskraft besitzt.

Im Bereich der Werbung werden Dienstleistungen nicht inhaltsbezogen angegeben, das heißt es besteht keine Branchenüblichkeit, inhaltsbeschreibende Angaben zu verwenden. Bei Werbedienstleistungen hat eine Bezeichnung dann beschreibenden Charakter, wenn sie die Art des Mediums oder die Branche angibt, auf die die Werbedienstleistungen bezogen sind. Dem Zeichen OLDIE TOUR HAMBURG kann jedoch weder ein beschreibender Hinweis auf eine Branche noch auf ein Werbemedium (z.B. Print-, TV- oder Onlinewerbung) entnommen werden, für die die Werbedienstleistungen bestimmt sein könnten. Der ursprüngliche Beschluss des DPMA wurde somit aufgehoben.

BPatG, Beschluss vom 18. August 2022 – 26 W (pat) 559/20