NERO CHAMPAGNE kann nicht als Unionsmarke für Wein eingetragen werden, da die geschützte Ursprungsbezeichnung „Champagne“ unlauter ausgenutzt würde (EuGH, Urteil in der Rechtssache T-239/23 – NERO CHAMPAGNE).
Im Jahr 2019 meldete das italienische Unternehmen Nero Lifestyle beim EUIPO die Wortmarke NERO CHAMPAGNE an, u.a. mit den folgenden Waren „Wein, der den Spezifikationen der geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) ‚Champagne‘ entspricht“.
Das Comité interprofessionnel du vin de Champagne und das Institut national de l’origine et de la qualité erhoben Widerspruch gegen die Eintragung, u.a. mit der Begründung, dass die geschützte Ursprungsbezeichnung „Champagne“ seit 1973 eingetragen ist. Sie machen geltend, dass die Marke NERO CHAMPAGNE geeignet sei, sich in unlauterer Weise den Ruf der Produkte mit geschützter Ursprungsbezeichnung zunutze zu machen, deren Schutz im Wesentlichen darauf abziele, den Verbrauchern zu versichern, dass diese Produkte bestimmte spezifische Eigenschaften aufweisen und somit aufgrund ihrer geografischen Herkunft eine Qualitätsgarantie bieten.
Nachdem der Widerspruch vom EUIPO teilweise zurückgewiesen wurde, erhoben die Berufsverbände Klage vor dem Gericht der Europäischen Union. In seinem Urteil hebt das Gericht die Entscheidung des EUIPO auf und gibt dem Widerspruch statt, auch in Bezug auf „Wein, der den Spezifikationen der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Champagne‘ entspricht”. Dementsprechend wird die Anmeldung der Marke NERO CHAMPAGNE zurückgewiesen.
Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass das Unionsrecht nicht verbietet, dass eine Marke eine geschützte Ursprungsbezeichnung enthält. Ihre Eintragung kann jedoch abgelehnt werden, wenn die geschützte Ursprungsbezeichnung nicht der betreffenden Produktspezifikation entspricht, wenn ihre Verwendung den Ruf einer geschützten Ursprungsbezeichnung ausnutzt oder wenn die angemeldete Marke eine falsche oder irreführende Angabe über die Herkunft oder den Ursprung des Produkts vermittelt. Das Gericht geht davon aus, dass eine Marke, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung enthält und ausschließlich für Erzeugnisse eingetragen ist, die der Spezifikation dieser geschützte Ursprungsbezeichnung entsprechen, den Ruf dieser geschützten Ursprungsbezeichnung nicht in unlauterer Weise ausnutzt. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine Marke geeignet ist, den Ruf einer geschützten Ursprungsbezeichnung in unlauterer Weise auszunutzen, selbst wenn sie nur Erzeugnisse bezeichnet, die der Produktspezifikation dieser geschützten Ursprungsbezeichnung entsprechen. Wenn dem Gericht entsprechende Beweise vorgelegt werden, muss es diese daher prüfen, um festzustellen, ob sie eine Widerlegung dieser Vermutung ermöglichen.
Daher stellt das Gericht zum einen fest, dass die Beschwerdekammer trotz einer entsprechenden ständigen Praxis des EUIPO einen Rechtsfehler begangen hat, indem sie im Wesentlichen festgestellt hat, dass diese Vermutung durch keinen Beweis in Frage gestellt werden könne. Zum anderen hat die Beschwerdekammer des EUIPO gegen die ihr obliegende Begründungspflicht verstoßen. Sie hat nämlich nicht hinreichend dargelegt, inwiefern die von den Branchenverbänden vorgelegten Beweise nicht geeignet waren, die Vermutung zu widerlegen.
Schließlich stellt das Gericht fest, dass der Negriff NERO von den Verbrauchern entweder als Hinweis auf die Champagner-Rebsorte oder auf deren Farbe verstanden werden könnte, sodass die angemeldete Marke falsche oder irreführende Informationen vermitteln könnte. Der Begriff NERO ist nämlich im Namen mehrerer bekannter italienischer Rebsorten enthalten. Darüber hinaus wird das Wort NERO vom italienischsprachigen Publikum als „schwarz“ verstanden. Die Öffentlichkeit könnte daher denken, dass es sich um einen „schwarzen Champagner“ handelt, obwohl ein Champagner gemäß der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung nur weiß oder rosé sein kann.
Pressemitteilung des EuGH vom 25.06.2025
