LEITSATZ: Gibt der Verletzer eine Unterlassungserklärung mit der Erklärung ab, diese gelte auch bei Ablehnung weiter, führt diese nicht zu einem Wegfall der Wiederholungsgefahr, da es an der nötigen Gefahr der jederzeitigen Annahme durch den Gläubiger fehlt.
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. September 2023 – 6 W 61/23